Corona-Fonds

Fixkostenzuschüsse für Betriebe

Ein Artikel von Redaktion | 25.05.2020 - 13:26

Der Corona-Hilfsfonds ist mit insgesamt 15 Mrd. Euro dotiert. Nach den Überbrückungsgarantien betrifft eine weitere Maßnahme des Hilfsfonds Fixkostenzuschüsse:
Die Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten sind gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Betriebs. Fixkostenzuschüsse sind nicht steuerpflichtig und müssen auch nicht zurückgezahlt werden. Für Fixkostenzuschüsse stehen 8 Mrd. Euro zur Verfügung

Begünstigte Betriebe (sämtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein)

  • Sitz oder Betriebsstätte und operative Tätigkeit in Österreich.
  • Der Betrieb erleidet zwischen 16.03. 2020 und 15.09. 2020 einen Umsatzausfall von zumindest 40%, der durch Covid-19 verursacht ist. Für die Berechnung kann ein gewisser Betrachtungszeitraum gewählt werden.
  • Der Betrieb muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um Fixkosten zu reduzieren.
  • Der Betrieb darf sich am 31.12. 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben, kein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren gegeben sein.

Bemessungsgrundlage
Fixkosten
des Betriebs zwischen 16.03. und 15.09. 2020. Für die Berechnung ist ein gewisser Betrachtungszeitraum vorgegeben.

Als Fixkosten gelten:

  • Geschäftsraummieten und Pacht
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Lizenzgebühren, die nicht an ein verbundenes Unternehmen im Konzern gezahlt werden
  • Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation
  • Wertverlust bei verderblicher/saisonaler Ware von mindestens 50%
  • „Unternehmerlohn“ in Höhe von max. 2.666,67 Euro pro Monat (Nebeneinkünfte sind abzuziehen)
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Bei Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro, können Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten berücksichtigt werden.
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Antragstellung
Anträge für Zuschüsse können ab 20.05. 2020 bis spätestens 31.08. 2021 über FinanzOnline gestellt werden.
Betriebe können die Auszahlung in drei Teilen (=Tranchen) beantragen (1. Tranche kann ab 20.05. 2020 beantragt werden).
Erste Auszahlungen
werden voraussichtlich ab Anfang Juni 2020 erfolgen.

Detailinformation: Aussendung BMLRT und LKÖ als PDF