Nach längerer Diskussion hat die Europäische Kommission die Bedingungen für die Kennzeichnung von Allergenen beschlossen. Neben den Sulfiten sind ab dem Jahrgang 2012 unter bestimmten Umständen auch die Behandlung der Weine mit bestimmten Schönungsmitteln auf der Basis von Milchprodukten (z.B. Kasein) oder Eiprodukten (z.B. Lysozym, Albumin) auf dem Etikett zu kennzeichnen.
Nicht gekennzeichnet werden müssen Weine, die entweder nicht mit diesen Schönungsmitteln behandelt wurden, oder derart behandelte Weine nach Untersuchung mit der von der OIV vorgegebenen Analysenmethode einen Grenzwert von 0,25 mg pro Liter nicht überschreiten. Sollte der Grenzwert überschritten werden, sind die betroffenen Weine ab dem Jahrgang 2012 am Etikett neben der Angabe „enthält Sulfite“ um eine der nachfolgenden Angaben zu ergänzen:
Im Falle einer Schönung mit Eiprodukten: „Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“, im Falle einer Schönung mit Milchprodukten: „Milch“, „Milcherzeugnis“, „Casein aus Milch“ oder „Milchprotein“.
Beim Inverkehrbringen der Weine in Österreich dürfen die Allergenangaben entweder in Deutsch oder in Englisch vorgenommen werden. Sollten die Angaben in Englisch vorgenommen werden, so sind sie um ein spezielles mit der Verordnung verlautbartes Piktogramm zu ergänzen. Im Falle der Inverkehrbringung der Weine in andere Mitgliedstaaten der EU müssen die jeweiligen zulässigen Sprachen hinterfragt werden. In Deutschland ist z.B. nur Deutsch zugelassen, in Frankreich ist z.B. neben Französisch jede andere EU-Sprache zugelassen, wenn sie in Verbindung mit dem Piktogramm angegeben wird.
Nicht gekennzeichnet werden müssen Weine, die entweder nicht mit diesen Schönungsmitteln behandelt wurden, oder derart behandelte Weine nach Untersuchung mit der von der OIV vorgegebenen Analysenmethode einen Grenzwert von 0,25 mg pro Liter nicht überschreiten. Sollte der Grenzwert überschritten werden, sind die betroffenen Weine ab dem Jahrgang 2012 am Etikett neben der Angabe „enthält Sulfite“ um eine der nachfolgenden Angaben zu ergänzen:
Im Falle einer Schönung mit Eiprodukten: „Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“, im Falle einer Schönung mit Milchprodukten: „Milch“, „Milcherzeugnis“, „Casein aus Milch“ oder „Milchprotein“.
Beim Inverkehrbringen der Weine in Österreich dürfen die Allergenangaben entweder in Deutsch oder in Englisch vorgenommen werden. Sollten die Angaben in Englisch vorgenommen werden, so sind sie um ein spezielles mit der Verordnung verlautbartes Piktogramm zu ergänzen. Im Falle der Inverkehrbringung der Weine in andere Mitgliedstaaten der EU müssen die jeweiligen zulässigen Sprachen hinterfragt werden. In Deutschland ist z.B. nur Deutsch zugelassen, in Frankreich ist z.B. neben Französisch jede andere EU-Sprache zugelassen, wenn sie in Verbindung mit dem Piktogramm angegeben wird.